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Reisebedingungen Stand 2022 (AGB) Träger und Veranstalter der ausgeschriebenen Reisen im Sinne der §651 a ff. BGB ist, sf-dl steffen faisst, august-lämmle-weg 6, 71254 ditzingen

1. Vertragsschluss
1.1. Mit der Anmeldung, die ausschließlich schriftlich (per Post, Internet oder Fax) erfolgen muss, bietet der Teilnehmer (soweit dieser Minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter) dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an und anerkennt dabei die Reisebedingungen. Bei Minderjährigen ist das Anmeldeformular vom Minderjährigen und beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
1.2. Erfolgt die Anmeldung mehrerer Personen durch einen Anmelder mit einem Anmeldeformular, so entstehen für alle aufgeführten Personen die Vertragsverpflichtungen. Der Anmelder steht für alle Vertragsverpflichtungen (für seine und für die der aufgeführten Personen) ein.
1.3. Der Reisevertrag mit dem Teilnehmer und – bei Minderjährigen – mit seinen gesetzlichen Vertretern kommt durch die schriftliche Anmeldebestätigung des Veranstalters an den Teilnehmer und seine gesetzlichen Vertreter zustande.
1.4. Mündlich oder telefonisch werden nur Vormerkungen angenommen. Geht eine schriftliche Anmeldung nicht binnen einer Woche vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Veranstalter ein, erlischt die Vormerkung.
1.5. Melden sich für eine Ausfahrt mehr Teilnehmer an, als Plätze vorhanden sind, so behält sich der Veranstalter das Recht vor, Anmeldungen zurückzuweisen. Für die Reihenfolge gilt das Eingangsdatum der schriftlichen Anmeldung.
1.6. Die Teilnahme Jugendlicher bis 16 Jahre ist nur in Begleitung eines Erwachsenen möglich, sofern nicht in der Ausschreibung als entsprechende Jugendausfahrt gekennzeichnet.
1.7. Maßgeblich für den Vertragsinhalt sind die Reiseausschreibung, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die schriftliche Reisebestätigungen. Mündliche Nebenabsprachen sind kein Vertragsbestandteil.

2. Bezahlung
Wird die Zahlung (Anzahlung oder Restbetrag) nicht entsprechend der unten genannten Fälligkeit geleistet, so ist der Veranstalter berechtigt (nach Mahnung und Fristsetzung) den Reisevertrag unter Einforderung der Rücktrittskosten mit dem Teilnehmer aufzulösen. 2.1. Eine Zahlung darf nur gegen Aushändigung eines Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen. (Ausnahmen siehe Ziffer 2.2.1.)
2.2. Alle Zahlungen (vgl. 2.1.3 und 2.1.4) müssen vom Teilnehmer nach Erhalt der Anmeldebestätigung mit Sicherungs-schein auf das Konto des Veranstalters überwiesen werden unter Angabe des Namens und der Reisenummer. Die Nichtbezahlung bewirkt keine Aufhebung des Reisevertrages.
2.3. Mit Zugang der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines beim Teilnehmer wird eine Anzahlung in Höhe von € 50,– pro angemeldeter Person fällig.
2.4. Sollte im Einzelfall keine anderweitige Vereinbarung getroffen sein, so ist die Restzahlung zwei Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn a) die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 6.2. genannten Gründen abgesagt werden kann und b) dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB übergeben wird.
2.5. Reiseunterlagen (soweit benötigt) werden dem Teilnehmer erst nach Eingang der vollständigen Zahlung zugesandt oder ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf Aushändigung der Reiseunterlagen bzw. Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
2.6. Reisen die nicht länger als 24 Stunden dauern, keine Übernachtung einschließen und den Reisepreis €75,- nicht übersteigen, werden mit der Anmeldung (ohne Aushändigung des Sicherungsscheines) zahlungsfällig.

3. Leistungen
Für Umfang und Art der im Rahmen des Reisevertrages vom Veranstalter zu erbringenden Leistungen gelten ausschließlich die Beschreibungen, Abbildungen und Preisangaben der Ausschreibung des Veranstalters. Eine Unterbringung im Mehrbett- oder Doppelzimmer kann nicht gewährleistet werden. Eventuelle Mehrkosten für eine Unterbringung im Einzelzimmer trägt der Teilnehmer.

4. Änderungen
Kann die Reise infolge eines Umstandes, der nach Vertragsabschluss eingetreten ist und den der Veranstalter nicht zu vertreten hat, nicht vertragsmäßig durchgeführt werden, so ist der Veranstalter berechtigt, Reiseleistungen zu ändern, sofern die Abweichung zur ursprünglich gebuchten Leistung objektiv nicht erheblich und für den Teilnehmer zumutbar ist sowie den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt.

5. Rücktritt durch den Teilnehmer
5.1. Der Teilnehmer kann bis Reisebeginn jederzeit durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem Veranstalter an die o.g. Anschrift des Veranstalters vom Reisevertrag zurücktreten. In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer stehen dem Veranstalter unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigung zu: a) von Vertragsschluss bis zum 31. Tag vor Abreise mindestens € 15,– pro Person maximal 20% des Reisepreises b) vom 30. bis 11. Tag vor Abreise maximal 80% des Reisepreises c) vom 10. Tag vor Abreise maximal 100% des Reisepreises. Dies gilt auch bei Rücktritt nach Reisebeginn.
5.2. Der Zurücktretende kann sofort bei Stornierung dem Veranstalter eine geeignete Ersatzperson benennen, die bereit ist, statt seiner die Reise anzutreten. Besteht bereits eine Warteliste, so haben die Personen dieser Liste Vorrang vor einer Ersatzperson.
5.3. Dem Teilnehmer ist es gestattet, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Teilnehmer nur zu Bezahlung der tatsächlich angefallen Kosten verpflichtet.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
6.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters, bzw. der von ihm eingesetzten Freizeitleitung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Die vom Veranstalter eingesetzten Freizeitleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des Veranstalters in diesem Fall wahrzunehmen.
6.2. Der Veranstalter kann bei Nichterreichen der in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten. Ist in der Reiseausschreibung keine Mindestteilnehmerzahl genannt, beträgt die Mindestteilnehmerzahl pro Reise 20 Personen. a) Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmern gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. b) Ein Rücktritt von Mehrtagesausfahrten später als zwei Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig. c) Ein Rücktritt von Tagesausfahrten später als zwei Tage vor Reisebeginn ist nicht zulässig. d) Der Teilnehmer kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Teilnehmer hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalter über die Absage der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen.
6.3. Der Veranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt oder Streik erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Kündigt der Veranstalter vor Reisebeginn, so werden alle eingezahlten Beträge unverzüglich zurückerstattet, weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. Kündigt der Veranstalter nach Reisebeginn, so wird der Teil des Reisepreises zurückerstattet, der den ersparten Aufwendungen des Veranstalters entspricht.

7. Obliegenheiten des Teilnehmers / Ausschlussfrist /  Kündigung durch den Teilnehmer
7.1. Der Teilnehmer ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom Veranstalter in Form der Informationsbriefe vor Reiseantritt zugehen, verpflichtet.
7.2. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§651 d Abs. 2 BGB) hat der Teilnehmer bei Reisen mit dem Veranstalter dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom Veranstalter eingesetzten Reiseleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Teilnehmers wegen Reisemängeln, denen vom Veranstalter nicht abgeholfen wird, entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
7.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Teilnehmer die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt wird.
7.4. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reisen hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

8. Pass-, Visa-und Gesundheitsvorschriften
8.1. Der Veranstalter weist die Teilnehmer auf die für die Reise notwendigen Pass oder Personalausweis. Visa- und Gesundheitsvorschriften hin.
8.2. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

9. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung des Veranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Der Veranstalter haftet nicht für Fremdleistungen, die über die Leistungsbeschreibung der Reiseausschreibung hinaus gehen und bei denen der Veranstalter nur als Vermittler auftritt. Die Teilnahme an den vom Veranstalter angebotenen Aktivitäten (z.B. Ski-, Snowboradfahren, Wandern, Baden, Raften usw.) geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung. Eltern sind für die Aufsicht ihrer Kinder selbst verantwortlich und haften für diese, außer während der Betreuungszeit, die in der Reisebeschreibung oder im Infobrief ausdrücklich aufgeführt sind.

10.Datenschutz, Verjährung, Gültigkeit
10.1. Die für die Verwaltung der Reisenden benötigten Daten werden mittels EDV erfasst und gespeichert.
10.2. Vertragliche Ansprüche des Teilnehmers gegenüber dem Veranstalter verjähren nach 6 Monaten ab dem vertraglichen Rückreisedatum. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach 3 Jahren.
10.3. Während der Reise erstellt der Veranstalter Foto- und Videoaufnahmen („Aufnahmen“), die Aufnahmen und/oder das Einstellen auf der Webseite ist Teil der Reise. Aufnahmen die während der Reise aufgenommen werden, dürfen vom Reiseveranstalter zu eigenen Werbezwecken verwendet werden. Ferner stellt der Veranstalter den Teilnehmern Aufnahmen zur Erinnerung an die Reise zur Verfügung. Mit der Anmeldung erklärt sich der Teilnehmer hiermit einverstanden. Selbstkontrolle: Der Veranstalter ist bemüht keine Bilder für Werbezwecke zu veröffentlichen die zu Nachteilen für den Teilnehmer führen können und Personen schwerer erkenntlich zu machen.
10.4. Sollten eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des Reisevertrages als Ganzem nicht.

11.Versicherung, Ausrüstung, Rauchverbot
11.1. Wir empfehlen jedem Teilnehmer den Abschluss einer Privat-Haftpflicht-Versicherung, einer Auslands-Krankenversicherung oder der speziellen Versicherung. Da die Anmeldung zu unseren Ausfahrten verbindlich ist, empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
11.2. Es wird vorausgesetzt, dass jeder Teilnehmer im Besitz einer funktionsfähigen Ausrüstung ist. Eine Überprüfung unsererseits findet nicht statt.
11.3. Wir bitten das Rauchverbot in den Bussen zu beachten. 12.Personenbeförderung Personenbeförderung Personenbeförderung Die Personenbeförderung bei Reisen mit ausgeschriebener Busfahrt erfolgt durch ein beauftragtes Busunternehmen mit Personenbeförderungsgenehmigung. Der Veranstalter mietet den Reisebus mit Fahrer bei einem Busreiseunternehmen.
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